Erbrecht-Begriffe von A–Z: das Glossar
Ein Erbfall bringt viele fremde Begriffe mit sich. Hier finden Sie die wichtigsten Wörter rund um Erbe, Nachlass und Erbschaftsteuer — kurz erklärt und mit dem passenden Paragrafen. Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung.

E
- Erbausschlagung§ 1944 BGB
- Die Erbausschlagung ist die förmliche Ablehnung eines Erbes — wer ausschlägt, übernimmt weder Vermögen noch Schulden. Die Frist beträgt sechs Wochen ab Kenntnis vom Erbfall und der eigenen Erbenstellung, bei Auslandsbezug sechs Monate. Erklärt wird sie beim Nachlassgericht — persönlich zur Niederschrift oder notariell beglaubigt.
- Ratgeber: Erbe ausschlagen →
- Erbe§ 1922 BGB
- Erbe ist, wer nach dem Tod einer Person deren Vermögen und Schulden als Ganzes übernimmt (Gesamtrechtsnachfolge). Der Erbe tritt rechtlich an die Stelle der verstorbenen Person — mit allen Rechten und Pflichten. Es kann einen Alleinerben oder mehrere Miterben geben.
- Fristen nach dem Erbfall →
- Erbengemeinschaft§ 2032 BGB
- Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, bilden diese automatisch eine Erbengemeinschaft. Der Nachlass gehört ihnen gemeinschaftlich; über einzelne Gegenstände können sie nur gemeinsam verfügen. Aufgelöst wird sie durch die Auseinandersetzung — die Aufteilung des Nachlasses unter den Miterben.
- Erbengemeinschaft auflösen →
- Erblasser
- Als Erblasser wird die verstorbene Person bezeichnet, deren Nachlass vererbt wird. Ihr letzter Wille — etwa in einem Testament — bestimmt, wer erbt, soweit er nicht gegen zwingendes Recht wie den Pflichtteil verstößt.
- Erbquote
- Die Erbquote ist der Bruchteil, zu dem eine Person am gesamten Nachlass beteiligt ist — zum Beispiel die Hälfte oder ein Viertel. Sie ergibt sich aus dem Testament oder aus der gesetzlichen Erbfolge und bestimmt, wie der Nachlass unter mehreren Erben aufgeteilt wird.
- Erbschaftsteuer§ 30 ErbStG
- Erbschaftsteuer fällt an, wenn der geerbte Wert den persönlichen Freibetrag übersteigt. Höhe und Freibetrag richten sich nach dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser. Den Erwerb müssen Erben dem Finanzamt grundsätzlich binnen drei Monaten anzeigen.
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- Erbschein§ 2353 BGB
- Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis des Nachlassgerichts, das die Erben und ihre Erbteile ausweist. Banken und Grundbuchämter verlangen ihn oft als Nachweis der Erbenstellung. Zwingend nötig ist er nicht immer — ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll genügt vielfach.
- Ratgeber: Erbschein →
F
- Freibetrag§ 16 ErbStG
- Der Freibetrag ist der Betrag, bis zu dem ein Erbe oder eine Schenkung steuerfrei bleibt. Ehegatten stehen 500.000 €, Kindern 400.000 € je Elternteil zu; für entferntere Verwandte und Nichtverwandte sinkt er deutlich. Erst der Wert über dem Freibetrag wird besteuert.
- Freibetrag berechnen →
G
N
- Nachlass
- Der Nachlass ist das gesamte Vermögen, das eine verstorbene Person hinterlässt — Guthaben, Immobilien und Wertgegenstände, aber auch Schulden und laufende Verträge. Er geht im Ganzen auf den oder die Erben über.
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- Nachlasspflegschaft§ 1960 BGB
- Sind die Erben unbekannt oder ungewiss, bestellt das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger, der den Nachlass sichert und verwaltet. Die Nachlasspflegschaft endet, sobald die Erben feststehen und den Nachlass übernehmen können.
- Nachlassverzeichnis
- Ein Nachlassverzeichnis ist eine geordnete Aufstellung aller Vermögenswerte und Schulden des Erblassers zum Todeszeitpunkt. Es schafft Überblick für die Erben und ist Grundlage für Erbschaftsteuer, Pflichtteil und die Aufteilung unter Miterben.
P
- Pflichtteil§ 2303 BGB
- Der Pflichtteil sichert nahen Angehörigen — Kindern, Ehegatten und teils Eltern — einen Mindestanteil am Nachlass, selbst wenn sie enterbt wurden. Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist ein Geldanspruch gegen die Erben, kein Anspruch auf bestimmte Gegenstände.
S
- Sterbeurkunde
- Die Sterbeurkunde ist die amtliche Beurkundung des Todes durch das Standesamt des Sterbeorts. Banken, Versicherungen und Behörden verlangen sie meist im Original — sie sollte daher gleich in mehrfacher Ausfertigung beantragt werden.
- Ratgeber: Sterbeurkunde →
T
- Testament§ 2247 BGB
- Ein Testament ist die Verfügung, mit der eine Person regelt, wer nach ihrem Tod erben soll. Es kann eigenhändig (vollständig von Hand geschrieben und unterschrieben) oder notariell errichtet werden. Ein handschriftliches Testament ohne Datum bleibt gültig, sollte aber datiert werden.
- Testamentseröffnung →
- Testamentseröffnung§ 2260 BGB
- Bei der Testamentseröffnung verkündet das Nachlassgericht den Inhalt eines Testaments und benachrichtigt die Beteiligten. Wer ein Testament besitzt, muss es nach dem Tod unverzüglich beim Gericht abliefern — auch dann, wenn es ihn selbst nicht begünstigt.
- Ratgeber: Testamentseröffnung →
- Testamentsvollstrecker§ 2197 BGB
- Ein Testamentsvollstrecker führt den letzten Willen des Erblassers aus — er verwaltet den Nachlass und verteilt ihn an die Erben. Bestimmt wird er im Testament; das Nachlassgericht stellt ihm ein Zeugnis über sein Amt aus.
V
- Vermächtnis§ 1939 BGB
- Mit einem Vermächtnis wendet der Erblasser einer Person einen einzelnen Vermögensvorteil zu — etwa einen Geldbetrag oder einen bestimmten Gegenstand — ohne sie zum Erben zu machen. Der Bedachte erhält einen Anspruch gegen die Erben auf Herausgabe, wird aber nicht Teil der Erbengemeinschaft.
- Vorsorgevollmacht
- Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt eine Person eine andere, bei Krankheit oder Handlungsunfähigkeit für sie zu entscheiden. Sie wirkt zu Lebzeiten; über den Tod hinaus gilt sie nur, wenn sie ausdrücklich als transmortale Vollmacht erteilt wurde.
- Vollmacht im Todesfall →
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