Erbe ausschlagen: Frist, Ablauf, Kosten und Folgen
Von der Erbly-Redaktion · Aktualisiert am
Erbe ausschlagen in 6 Wochen: wann die Frist beginnt, wo und wie Sie ausschlagen, was es kostet und was dann für Kinder, Pflichtteil und Beerdigung gilt.

Was bedeutet es, ein Erbe auszuschlagen?
Wer ein Erbe ausschlägt, lehnt es vollständig ab – mit allem Vermögen und allen Schulden. Die Erbschaft gilt dann als nie angefallen (§ 1953 BGB); sie geht an die Person, die ohne den Ausschlagenden erben würde.
Sinnvoll kann das sein, wenn der Nachlass überschuldet ist oder man mit der Abwicklung nichts zu tun haben will. Eine Ausschlagung nur eines Teils ist nicht möglich – ganz oder gar nicht.
Wie lange ist die Frist – und wann beginnt sie?
Die Ausschlagungsfrist beträgt 6 Wochen (§ 1944 BGB). Sie beginnt, sobald Sie wissen, dass Sie Erbin oder Erbe geworden sind und warum – also etwa durch den Tod eines Elternteils als gesetzlicher Erbe.
Sind Sie durch ein Testament oder einen Erbvertrag eingesetzt, beginnt die Frist nicht vor der Bekanntgabe durch das Nachlassgericht, meist mit dem Eröffnungsschreiben. Hatte die verstorbene Person ihren letzten Wohnsitz nur im Ausland oder halten Sie sich bei Fristbeginn im Ausland auf, beträgt die Frist 6 Monate.
Läuft die Frist ab, gilt das Erbe als angenommen – mit allen Schulden. Die Annahme kann auch vorher schon durch Verhalten erfolgen, etwa wenn Sie Nachlassgegenstände verkaufen oder Geld vom Konto für sich verwenden.
Wo und wie schlägt man ein Erbe aus?
Die Ausschlagung wird gegenüber dem Nachlassgericht erklärt – persönlich zur Niederschrift beim Gericht oder in einer notariell beglaubigten Erklärung (§ 1945 BGB). Ein einfacher Brief oder eine E-Mail reicht nicht.
Zuständig ist das Nachlassgericht am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person. Sie können die Erklärung aber auch beim Nachlassgericht an Ihrem eigenen Wohnort abgeben, das sie weiterleitet (§ 344 Abs. 7 FamFG) – viele Gerichte vergeben dafür Termine.
Bringen Sie Personalausweis, die Sterbeurkunde oder das Aktenzeichen des Nachlassverfahrens und die Namen möglicher Nacherben mit. Bei notarieller Beglaubigung schickt der Notar die Erklärung an das Gericht; entscheidend ist, dass sie dort innerhalb der Frist eingeht.
Was kostet eine Erbausschlagung?
Das Nachlassgericht erhebt eine halbe Gebühr nach dem Wert des Nachlasses, mindestens 30 Euro (GNotKG). Ist der Nachlass überschuldet, bleibt es bei der Mindestgebühr von 30 Euro.
Wird die Erklärung beim Notar beglaubigt, kommen dessen Gebühren hinzu. Schlagen mehrere Personen aus, kann jede Erklärung eine eigene Gebühr auslösen – fragen Sie beim Gericht nach, ob eine gemeinsame Erklärung möglich ist.
Wer erbt nach der Ausschlagung – was ist mit den Kindern?
Nach der Ausschlagung erbt, wer an Ihrer Stelle berufen ist – bei gesetzlicher Erbfolge oft Ihre eigenen Kinder. Auch sie müssen dann ausschlagen, sonst erben sie die Schulden.
Für minderjährige Kinder schlagen die Eltern gemeinsam aus. Eine Genehmigung des Familiengerichts ist nicht nötig, wenn das Kind erst durch die Ausschlagung eines Elternteils Erbe geworden ist, der selbst ausgeschlagen hat (§ 1643 Abs. 3 BGB); in anderen Fällen schon.
Schlagen alle Verwandten aus, erbt am Ende der Staat (§ 1936 BGB). Für die Kinder beginnt die 6-Wochen-Frist erst, wenn sie bzw. ihre Eltern von der Ausschlagung erfahren.
Kann man die Ausschlagung rückgängig machen?
Eine Ausschlagung ist grundsätzlich endgültig. Sie kann nur angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund vorliegt, etwa ein Irrtum über eine wesentliche Eigenschaft des Nachlasses wie seine Überschuldung.
Die Anfechtung muss binnen 6 Wochen ab Kenntnis vom Anfechtungsgrund erklärt werden (§ 1954 BGB). Ob ein Irrtum ausreicht, ist eine rechtliche Einzelfallfrage.
Pflichtteil, Beerdigung und Alternativen
Wer ausschlägt, verliert in der Regel auch den Pflichtteil. Ausnahmen gelten unter anderem für den Ehepartner im gesetzlichen Güterstand, der nach der Ausschlagung Zugewinnausgleich und Pflichtteil verlangen kann (§ 1371 Abs. 3 BGB), und für belastete Erben (§ 2306 BGB).
Die Ausschlagung befreit nicht in jedem Fall von den Beerdigungskosten: Ist von den Erben nichts zu erlangen, haften Unterhaltspflichtige (§ 1615 Abs. 2 BGB). Statt auszuschlagen lässt sich die Haftung für Nachlassschulden auch durch Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz auf den Nachlass beschränken (§ 1975 BGB).
Ob eine Ausschlagung in Ihrer Situation sinnvoll ist, können und dürfen wir nicht beurteilen; bei Hinweisen auf Schulden hilft eine Anwältin oder ein Anwalt für Erbrecht. Erbly berechnet Ihre Frist und erinnert Sie rechtzeitig.
Auch gesucht als: Erbausschlagung · Erbschaft ausschlagen · Erbe ablehnen · Erbschaftsausschlagung · Ausschlagung der Erbschaft
Häufige Fragen
Wie lange habe ich Zeit, ein Erbe auszuschlagen?
6 Wochen ab Kenntnis vom Erbfall und vom Grund der Berufung (§ 1944 BGB); bei einem Testament nicht vor der Bekanntgabe durch das Nachlassgericht. Mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland sind es 6 Monate.
Wo schlage ich ein Erbe aus?
Beim Nachlassgericht am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person oder beim Nachlassgericht an Ihrem eigenen Wohnort (§ 344 Abs. 7 FamFG) – persönlich zur Niederschrift oder notariell beglaubigt. Ein einfacher Brief genügt nicht.
Was kostet es, ein Erbe auszuschlagen?
Das Gericht erhebt eine halbe Gebühr nach dem Nachlasswert, mindestens 30 Euro; bei überschuldetem Nachlass bleibt es bei 30 Euro. Eine notarielle Beglaubigung kostet zusätzlich.
Müssen meine Kinder das Erbe auch ausschlagen?
Oft ja, denn nach Ihrer Ausschlagung sind häufig Ihre Kinder die nächsten Erben. Für Minderjährige schlagen die Eltern aus; eine Genehmigung des Familiengerichts ist nicht nötig, wenn das Kind erst durch Ihre eigene Ausschlagung Erbe wurde (§ 1643 Abs. 3 BGB).
Was passiert, wenn ich die Ausschlagungsfrist verpasse?
Dann gilt das Erbe als angenommen, einschließlich der Schulden. Eine Anfechtung der Annahme ist nur mit Anfechtungsgrund und binnen 6 Wochen ab dessen Kenntnis möglich (§ 1954 BGB).
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