Bankvollmacht über den Tod hinaus
Von der Erbly-Redaktion · Aktualisiert am
Eine Kontovollmacht über den Tod hinaus erlaubt es einer Vertrauensperson, nach dem Tod sofort über das Konto zu verfügen – etwa für Bestattung und Miete –, ohne auf den Erbschein zu warten. Hier lesen Sie, wann eine Vollmacht weitergilt, was Banken akzeptieren und welche Pflichten gegenüber den Erben bestehen.

Gilt eine Vollmacht nach dem Tod weiter?
Eine Vollmacht erlischt nicht automatisch mit dem Tod der Person, die sie erteilt hat: Ob sie fortgilt, richtet sich nach dem zugrunde liegenden Auftrag (§ 168 BGB), und ein Auftrag erlischt im Zweifel nicht durch den Tod des Auftraggebers (§ 672 BGB). Eindeutig ist es, wenn die Vollmacht ausdrücklich „über den Tod hinaus“ erteilt wurde (transmortale Vollmacht).
Eine postmortale Vollmacht wird dagegen erst mit dem Tod wirksam. In der Praxis entscheidet aber die Bank, ob sie eine Vollmacht akzeptiert – sie prüft den Wortlaut und verlangt bei Unklarheiten einen Erbnachweis.
Vorsorgevollmacht oder Kontovollmacht – was akzeptiert die Bank?
Am sichersten ist eine Kontovollmacht auf dem Formular der eigenen Bank, die ausdrücklich über den Tod hinaus gilt. Sparkassen, Volks- und Raiffeisenbanken und die meisten anderen Institute haben dafür eigene Vordrucke, die in der Filiale im Beisein beider Seiten unterschrieben werden.
Eine allgemeine Vorsorgevollmacht akzeptieren Banken häufig nur, wenn sie notariell beurkundet oder beglaubigt ist und die Bankgeschäfte ausdrücklich umfasst. Eine rein privatschriftliche Vorsorgevollmacht wird oft zurückgewiesen oder zusätzlich geprüft – klären Sie das zu Lebzeiten mit der Bank.
Was darf der Bevollmächtigte nach dem Tod?
Nach dem Tod handelt der Bevollmächtigte für die Erben. Er kann ohne Erbschein Rechnungen begleichen, etwa Bestattung, Miete und laufende Verträge, und so die Zeit überbrücken, bis die Erben feststehen.
Er muss dabei im Interesse der Erben handeln, nicht im eigenen. Auf Verlangen muss er Auskunft und Rechenschaft geben und herausgeben, was er erlangt hat (§§ 666, 667 BGB) – sammeln Sie deshalb alle Belege.
Gilt die Vollmacht auch für das Schließfach?
Nur, wenn sie das Schließfach ausdrücklich umfasst. Viele Banken verwenden dafür ein eigenes Formular; eine reine Kontovollmacht reicht in der Regel nicht.
Ohne passende Vollmacht öffnet die Bank das Schließfach nur für Erben mit Erbnachweis, meist im Beisein eines Mitarbeiters und mit Protokoll.
Wo die Vollmacht an Grenzen stößt
Die Erben können eine Vollmacht über den Tod hinaus jederzeit widerrufen; bei mehreren Erben kann jeder Miterbe sie für sich widerrufen. Danach darf der Bevollmächtigte nicht mehr handeln.
Für Grundstücksgeschäfte und Eintragungen im Grundbuch braucht es eine notariell beglaubigte oder beurkundete Vollmacht (§ 29 GBO). Eine einfache Bankvollmacht ersetzt dort weder Erbschein noch Grundbuchberichtigung.
So gehen Sie als Bevollmächtigte oder Bevollmächtigter vor
Melden Sie den Tod der Bank mit Sterbeurkunde und legen Sie die Vollmacht im Original vor. Fragen Sie den Kontostand zum Todestag ab – er gehört ins Nachlassverzeichnis und wird von der Bank ab 5.000 Euro dem Finanzamt gemeldet (§ 33 ErbStG).
Bezahlen Sie nur, was für die Abwicklung nötig ist, und informieren Sie die Erben über jede größere Verfügung. Überweisungen an sich selbst oder Schenkungen aus dem Nachlass sind ohne Zustimmung der Erben tabu.
Zu Lebzeiten vorsorgen
Wer seinen Angehörigen den Weg über den Erbschein ersparen möchte, erteilt bei jeder Bank eine Kontovollmacht über den Tod hinaus auf dem Bankformular und denkt an Depot und Schließfach. Eine notarielle Vorsorgevollmacht kann zusätzlich Grundbesitz abdecken.
Legen Sie fest, wem Sie vertrauen, und hinterlegen Sie eine Übersicht aller Konten. Welche Gestaltung im Einzelfall passt, klären Notariat oder Anwaltskanzlei; wir erbringen keine Rechtsberatung.
Schreiben an die Bank vorbereiten
Erbly erstellt die Meldung des Todesfalls an die Bank und hält fest, welche Vollmachten bestehen – Schritt für Schritt, als PDF zum Unterschreiben.
Kostenlos startenHäufige Fragen
Gilt eine Vollmacht über den Tod hinaus?
Im Zweifel ja: Eine Vollmacht erlischt nicht automatisch mit dem Tod, weil der zugrunde liegende Auftrag im Zweifel fortbesteht (§§ 168, 672 BGB). Eindeutig ist es, wenn sie ausdrücklich „über den Tod hinaus“ erteilt wurde; ob die Bank sie akzeptiert, prüft sie im Einzelfall.
Reicht eine Vorsorgevollmacht bei der Bank im Todesfall?
Nicht immer. Banken akzeptieren am ehesten eine Kontovollmacht auf ihrem eigenen Formular oder eine notarielle Vorsorgevollmacht, die Bankgeschäfte ausdrücklich umfasst. Privatschriftliche Vorsorgevollmachten werden oft zusätzlich geprüft oder zurückgewiesen.
Erspart eine Bankvollmacht den Erbschein?
Für den Kontozugriff oft ja, solange die Erben sie nicht widerrufen. Für Grundstücke und das Grundbuch bleibt ein Erbnachweis oder eine notarielle Vollmacht nötig (§ 29 GBO).
Gilt die Kontovollmacht auch für das Schließfach?
Nur wenn sie das Schließfach ausdrücklich umfasst; viele Banken nutzen dafür ein eigenes Formular. Sonst öffnet die Bank das Fach nur für Erben mit Erbnachweis.
Können Erben die Vollmacht widerrufen?
Ja, jederzeit; bei mehreren Erben kann jeder Miterbe für sich widerrufen. Der Bevollmächtigte muss den Erben außerdem Auskunft und Rechenschaft geben (§§ 666, 667 BGB).
Braucht eine Vollmacht einen Notar?
Für eine Kontovollmacht nicht – das Bankformular genügt. Für Grundstücksgeschäfte und Grundbucheintragungen ist eine notariell beglaubigte oder beurkundete Vollmacht erforderlich (§ 29 GBO).
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Hinweis: Erbly bietet eine verständliche Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
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