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Fristen nach einem Todesfall: der Überblick

Von der Erbly-Redaktion · Aktualisiert am

Vom ersten Tag an laufen Fristen — manche sind gesetzlich, manche stehen im Kleingedruckten. Ein Überblick.

Fristen nach einem Todesfall: der Überblick – das Wichtigste: Erbe ausschlagen: 6 Wochen (§ 1944 BGB); Finanzamt: 3 Monate (§ 30 ErbStG); Testament sofort abliefern (§ 2259 BGB); Versicherungen oft binnen weniger Tage
Das Wichtigste in Kürze: Fristen nach einem Todesfall: der Überblick

Die wichtigsten gesetzlichen Fristen

Erbausschlagung: 6 Wochen ab Kenntnis (§ 1944 BGB), bei Auslandsbezug 6 Monate.

Anzeige beim Finanzamt: Der Erwerb ist innerhalb von 3 Monaten ab Kenntnis anzuzeigen (§ 30 ErbStG) — auch wenn voraussichtlich keine Steuer anfällt.

Aufgefundenes Testament: unverzüglich beim Nachlassgericht abliefern (§ 2259 BGB).

Mietverhältnis: Für Eintritt oder außerordentliche Kündigung gelten Monatsfristen (§§ 563, 564, 580 BGB).

Zeitstrahl der Fristen nach einem Todesfall: Standesamt bis 3. Werktag, Bestattung 4 bis 14 Tage, Vorschuss Sterbevierteljahr 30 Tage, Erbausschlagung 6 Wochen, Anzeige beim Finanzamt 3 Monate, Hinterbliebenenrente 12 Monate
Die wichtigsten Fristen nach einem Todesfall in Deutschland (Stand September 2026)

Vertragliche Fristen

Lebens- und Unfallversicherungen verlangen die Meldung des Todesfalls oft innerhalb weniger Tage (siehe Versicherungsbedingungen). Melden Sie diese Versicherungen deshalb zuerst.

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Häufige Fragen

Wie lange habe ich Zeit, ein Erbe auszuschlagen?

Die Frist zur Ausschlagung beträgt 6 Wochen ab Kenntnis vom Erbfall und vom Grund der Berufung (§ 1944 BGB). Hatte die verstorbene Person ihren Wohnsitz im Ausland oder hielt sich der Erbe im Ausland auf, verlängert sich die Frist auf 6 Monate.

Bis wann muss man ein Erbe beim Finanzamt melden?

Der Erwerb ist innerhalb von 3 Monaten ab Kenntnis beim Finanzamt anzuzeigen (§ 30 ErbStG). Diese Anzeige ist auch dann fällig, wenn voraussichtlich keine Steuer anfällt.

Was muss ich mit einem gefundenen Testament tun?

Ein aufgefundenes Testament ist unverzüglich beim Nachlassgericht abzuliefern (§ 2259 BGB). Zusätzlich verlangen Lebens- und Unfallversicherungen die Meldung des Todesfalls oft schon innerhalb weniger Tage laut den Versicherungsbedingungen.

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