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Witwenrente & Waisenrente beantragen: Höhe, Fristen

Von der Erbly-Redaktion · Aktualisiert am

Große Witwenrente 55 %, kleine 25 %, Waisenrente bis 27: Voraussetzungen, Vorschuss aufs Sterbevierteljahr binnen 30 Tagen und die 12-Monats-Frist.

Witwenrente & Waisenrente beantragen: Höhe, Fristen – das Wichtigste: Große Witwenrente: 55 % · kleine: 25 % (24 Monate); Vorschuss Sterbevierteljahr binnen 30 Tagen; Antrag binnen 12 Monaten für Zahlung ab Todestag; Waisenrente bis 18, in Ausbildung bis 27
Das Wichtigste in Kürze: Witwenrente & Waisenrente beantragen: Höhe, Fristen

Wer bekommt eine Witwen- oder Witwerrente?

Witwen- oder Witwerrente erhält der überlebende Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 46 SGB VI). Voraussetzung ist, dass die verstorbene Person die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hatte oder schon Rente bezog.

Die Ehe muss grundsätzlich mindestens ein Jahr bestanden haben; bei kürzerer Ehe gilt die Vermutung einer Versorgungsehe, außer der Tod kam etwa durch einen Unfall. Wer wieder heiratet, verliert den Anspruch.

Große oder kleine Witwenrente – wie hoch ist sie?

Die große Witwenrente beträgt 55 % der Rente, auf die die verstorbene Person Anspruch hatte. Sie erhält, wer die Altersgrenze erreicht hat – sie steigt stufenweise von 45 auf 47 Jahre –, wer erwerbsgemindert ist oder ein Kind unter 18 Jahren erzieht.

Nach altem Recht – Ehe vor 2002 geschlossen und ein Partner vor dem 2. Januar 1962 geboren – beträgt die große Witwenrente 60 %. Wer keine dieser Voraussetzungen erfüllt, erhält die kleine Witwenrente von 25 %, begrenzt auf 24 Kalendermonate.

Das Sterbevierteljahr und der Vorschuss

In den ersten drei Monaten nach dem Tod – dem Sterbevierteljahr – wird die Witwenrente in voller Höhe der Rente der verstorbenen Person gezahlt, ohne Anrechnung eigenen Einkommens. So bleibt die erste Zeit finanziell überbrückt.

Einen Vorschuss auf das Sterbevierteljahr zahlt der Renten Service der Deutschen Post, wenn Sie ihn innerhalb von 30 Tagen nach dem Tod beantragen. Das Formular gibt es beim Renten Service; viele Bestatter helfen beim Antrag.

Wird eigenes Einkommen angerechnet?

Nach dem Sterbevierteljahr wird eigenes Einkommen auf die Witwenrente angerechnet: Was über einem Freibetrag liegt, mindert die Rente zu 40 % (§ 97 SGB VI). Der Freibetrag steigt mit der jährlichen Rentenanpassung und für jedes waisenrentenberechtigte Kind.

Ob und wie viel angerechnet wird, prüft die Rentenversicherung anhand Ihrer Einkommensnachweise. In manchen Fällen kommt statt der Witwenrente ein Rentensplitting unter Ehegatten in Betracht; dazu berät die Deutsche Rentenversicherung.

Waisenrente für Kinder

Kinder erhalten nach dem Tod eines Elternteils eine Halbwaisenrente, nach dem Tod beider Eltern eine Vollwaisenrente (§ 48 SGB VI). Die Halbwaisenrente beträgt 10 %, die Vollwaisenrente 20 % der Rente des verstorbenen Elternteils, jeweils zuzüglich eines Zuschlags.

Gezahlt wird bis zum 18. Geburtstag, bei Schule, Ausbildung, Studium oder Freiwilligendienst bis längstens zum 27. Geburtstag. Eigenes Einkommen der Waisen wird seit 2015 nicht mehr angerechnet.

Wo und bis wann wird der Antrag gestellt?

Den Antrag stellen Sie bei der Deutschen Rentenversicherung – online, bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle, bei Versichertenältesten oder über das Rathaus. Nötig sind Sterbeurkunde, Heirats- oder Lebenspartnerschaftsurkunde, Geburtsurkunden der Kinder, die Rentenversicherungsnummer und Ihre Bankverbindung.

Damit die Rente ab dem Todestag gezahlt wird, muss der Antrag bis zum Ende des zwölften Kalendermonats nach dem Sterbemonat gestellt werden (§ 99 Abs. 2 SGB VI). Wer später beantragt, bekommt die Rente erst ab dem Antragsmonat.

Überzahlte Rente und der Hinterbliebenen-Pauschbetrag

Die Rente der verstorbenen Person wird bis zum Ende des Sterbemonats gezahlt. Beträge für spätere Monate sind zurückzuzahlen, und die Bank darf sie zurückbuchen (§ 118 SGB VI) – heben Sie sie nicht ab.

Der steuerliche Hinterbliebenen-Pauschbetrag von 370 Euro (§ 33b Abs. 4 EStG) gilt nicht für die normale Witwenrente. Er steht nur Hinterbliebenen zu, die Bezüge etwa aus der gesetzlichen Unfallversicherung, nach dem Sozialen Entschädigungsrecht oder nach einem Dienstunfall erhalten.

Die Prüfung Ihres Anspruchs übernimmt der Rentenversicherungsträger; bei Zweifeln hilft eine Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung. Erbly erinnert Sie an die Fristen und stellt die Meldung an den Renten Service bereit.

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Häufige Fragen

Wie hoch ist die Witwenrente?

Die große Witwenrente beträgt 55 % der Rente der verstorbenen Person (nach altem Recht 60 %), die kleine 25 % für höchstens 24 Monate. Eigenes Einkommen über einem Freibetrag mindert sie nach dem Sterbevierteljahr zu 40 %.

Wer bekommt die große Witwenrente?

Wer die Altersgrenze erreicht hat (stufenweise von 45 auf 47 Jahre), erwerbsgemindert ist oder ein Kind unter 18 Jahren erzieht. Die Ehe muss mindestens ein Jahr bestanden haben.

Was ist das Sterbevierteljahr?

In den ersten drei Monaten nach dem Tod wird die volle Rente der verstorbenen Person ohne Einkommensanrechnung gezahlt. Einen Vorschuss zahlt der Renten Service der Deutschen Post, wenn er innerhalb von 30 Tagen beantragt wird.

Bis wann muss ich die Witwenrente beantragen?

Für eine Zahlung ab dem Todestag bis zum Ende des zwölften Kalendermonats nach dem Sterbemonat (§ 99 Abs. 2 SGB VI). Bei späterem Antrag beginnt die Rente erst mit dem Antragsmonat.

Bis wann gibt es Waisenrente?

Bis zum 18. Geburtstag, bei Schule, Ausbildung, Studium oder Freiwilligendienst bis längstens zum 27. Geburtstag (§ 48 SGB VI). Die Halbwaisenrente beträgt 10 %, die Vollwaisenrente 20 % plus Zuschlag.

Gibt es einen Pauschbetrag für Hinterbliebene bei der Steuer?

Den Hinterbliebenen-Pauschbetrag von 370 Euro (§ 33b Abs. 4 EStG) gibt es nur für Hinterbliebenenbezüge etwa aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder dem Sozialen Entschädigungsrecht – nicht für die normale Witwenrente.

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