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Testament selbst schreiben: Form und häufige Fehler

Von der Erbly-Redaktion · Aktualisiert am

Ein Testament kann man selbst verfassen — wenn die Form stimmt. Schon kleine Formfehler können es unwirksam machen.

Testament selbst schreiben: Form und häufige Fehler – das Wichtigste: Komplett von Hand schreiben und unterschreiben; Handschriftlich erst ab 18 (§ 2247 BGB); Ab 16 nur vor dem Notar (§ 2233 BGB); Klare Worte vermeiden späteren Streit
Das Wichtigste in Kürze: Testament selbst schreiben: Form und häufige Fehler

Das eigenhändige Testament

Ein Testament kann ohne Notar errichtet werden — als eigenhändiges Testament. Die wichtigste Voraussetzung: Es muss vollständig handschriftlich verfasst und eigenhändig unterschrieben sein (§ 2247 BGB). Ein am Computer geschriebener und nur unterschriebener Text erfüllt diese Form nicht.

Empfohlen wird außerdem die Angabe von Ort und Datum. Sie ist zwar nicht zwingend für die Wirksamkeit, hilft aber, das jüngste von mehreren Testamenten zu erkennen. Die Unterschrift gehört ans Ende des Textes und sollte den vollen Namen enthalten.

Wer testieren möchte, muss zudem testierfähig sein, also die Tragweite der Entscheidung erfassen können; Testierfähigkeit beginnt mit 16 Jahren (§ 2229 BGB). Ein handschriftliches Testament können aber nur Volljährige errichten (§ 2247 Abs. 4 BGB) – Minderjährige ab 16 nur durch Erklärung vor einem Notar (§ 2233 BGB).

Das notarielle Testament

Alternativ kann ein Testament zur Niederschrift einer Notarin oder eines Notars errichtet werden. Die Notarin oder der Notar berät zur Form und sorgt für eine eindeutige Formulierung; das Testament wird anschließend in amtliche Verwahrung gegeben.

Ein notarielles Testament hat im Erbfall einen praktischen Vorteil: Zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts wird es von Banken und dem Grundbuchamt häufig als Erbnachweis akzeptiert, sodass ein gesonderter Erbschein oft entbehrlich ist.

Verwahrung und Auffindbarkeit

Ein Testament nützt nur, wenn es im Erbfall auch gefunden wird. Ein eigenhändiges Testament kann gegen eine Gebühr beim Nachlassgericht in amtliche Verwahrung gegeben werden; es wird dann im Zentralen Testamentsregister vermerkt und im Sterbefall automatisch berücksichtigt.

Wer das Testament zu Hause aufbewahrt, sollte zumindest sicherstellen, dass vertraute Personen vom Aufbewahrungsort wissen — sonst bleibt der letzte Wille im Zweifel unbeachtet.

Typische Formfehler

Zu den häufigsten Fehlern gehören: das Tippen statt Schreibens von Hand, eine fehlende Unterschrift und unklare Formulierungen, die mehrere Deutungen zulassen. Auch nachträgliche Streichungen oder Ergänzungen ohne erneute Unterschrift sorgen oft für Streit.

Wie ein Testament inhaltlich gestaltet werden sollte — etwa bei Unternehmen, Immobilien oder Patchwork-Familien —, ist eine Frage der Einzelfallgestaltung. Das dürfen wir nicht übernehmen; wir erbringen keine Rechtsberatung. Für die Gestaltung vermitteln wir gern an eine Anwältin oder einen Anwalt für Erbrecht oder an eine Notarin oder einen Notar. Erbly hilft im Erbfall, ein vorhandenes Testament den richtigen Stellen zuzuordnen und die nötigen Schritte zu strukturieren.

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Häufige Fragen

Muss ein Testament handschriftlich sein?

Ein eigenhändiges Testament muss vollständig handschriftlich verfasst und eigenhändig unterschrieben sein (§ 2247 BGB). Ein am Computer geschriebener und nur unterschriebener Text erfüllt diese Form nicht.

Ab welchem Alter kann man ein Testament schreiben?

Ein handschriftliches Testament erst ab 18 Jahren (§ 2247 Abs. 4 BGB). Ab 16 Jahren ist man zwar testierfähig (§ 2229 BGB), kann ein Testament aber nur vor einem Notar errichten (§ 2233 BGB).

Welche Fehler machen ein Testament unwirksam?

Häufige Formfehler sind das Tippen statt Schreibens von Hand, eine fehlende Unterschrift und unklare Formulierungen. Auch nachträgliche Streichungen oder Ergänzungen ohne erneute Unterschrift führen oft zu Streit.

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