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Familienheim erben: Wann es steuerfrei bleibt

Von der Erbly-Redaktion · Aktualisiert am 15.06.2026

Das selbst genutzte Familienheim kann steuerfrei auf Ehepartner oder Kinder übergehen — wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Worum es geht

Das Erbschaftsteuerrecht stellt das selbst genutzte Familienheim unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG). Gemeint ist die Wohnung oder das Haus, in dem die verstorbene Person mit ihrer Familie zuletzt gewohnt hat. Die Befreiung gilt zusätzlich zu den persönlichen Freibeträgen nach § 16 ErbStG.

Begünstigt sind nur bestimmte Personen: der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner sowie Kinder und Kinder bereits verstorbener Kinder. Für andere Erben — etwa Geschwister oder nicht verwandte Personen — gilt diese besondere Befreiung nicht.

Voraussetzungen bei Ehegatten und Kindern

Erbt der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner das Familienheim, ist der Wert ohne Größenbegrenzung steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG). Maßgeblich ist, dass die verstorbene Person dort bis zum Tod gewohnt hat oder aus zwingenden Gründen daran gehindert war, etwa wegen Pflegebedürftigkeit.

Erben Kinder das Familienheim, gilt die Befreiung nur bis zu einer Wohnfläche von 200 Quadratmetern (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG). Ist die Wohnfläche größer, bleibt der darüber hinausgehende Anteil steuerpflichtig.

Selbstnutzung und 10-Jahres-Frist

In allen Fällen ist die Selbstnutzung entscheidend. Die erbende Person muss die Immobilie unverzüglich zu eigenen Wohnzwecken nutzen — also ohne schuldhaftes Zögern selbst einziehen. Eine Vermietung oder ein längerer Leerstand kann die Befreiung gefährden.

Die Selbstnutzung muss 10 Jahre andauern. Wird die Immobilie innerhalb dieser Frist verkauft, vermietet oder steht sie leer, fällt die Steuerbefreiung rückwirkend weg (Nachversteuerung). Ausnahmen gelten nur, wenn zwingende Gründe die Selbstnutzung verhindern, etwa eine Pflegebedürftigkeit.

Wichtig

Ob die Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind — etwa bei einer Mischnutzung, bei mehreren Erben oder bei einer späteren Eigentumsübertragung — ist eine steuerliche Bewertungsfrage. Solche Fragen gehören in die Hände einer Steuerberaterin oder eines Steuerberaters; wir vermitteln gern.

Unser Freibetragscheck bietet eine erste, vereinfachte Orientierung dazu, ob neben den persönlichen Freibeträgen überhaupt Steuer in Betracht kommt. Wir erbringen keine Steuerberatung.

Häufige Fragen

Wann bleibt das geerbte Familienheim steuerfrei?

Das selbst genutzte Familienheim kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei bleiben (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG). Voraussetzung ist, dass die erbende Person die Immobilie unverzüglich selbst zu Wohnzwecken nutzt.

Gilt die Familienheim-Befreiung auch für Kinder?

Ja, für Kinder und Kinder bereits verstorbener Kinder gilt die Befreiung, allerdings nur bis zu einer Wohnfläche von 200 Quadratmetern (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG). Beim Ehegatten gibt es keine Größenbegrenzung.

Wie lange muss man im geerbten Familienheim wohnen bleiben?

Die Selbstnutzung muss 10 Jahre andauern. Wird die Immobilie in dieser Zeit verkauft, vermietet oder steht sie leer, fällt die Befreiung rückwirkend weg, außer es liegen zwingende Gründe wie eine Pflegebedürftigkeit vor (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG).

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