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Erbschaft beim Finanzamt anzeigen: Frist und Inhalt

Von der Erbly-Redaktion · Aktualisiert am

Jede Erbschaft ist binnen 3 Monaten dem Finanzamt anzuzeigen – auch ohne Steuer. Was hinein gehört, wann die Anzeige entfällt und was Banken selbst melden.

Erbschaft beim Finanzamt anzeigen: Frist und Inhalt – das Wichtigste: Frist: 3 Monate ab Kenntnis (§ 30 ErbStG); Auch anzeigen, wenn keine Steuer anfällt; Standesamt, Banken und Gerichte melden zusätzlich; Anzeige ist keine Steuererklärung (§ 31 ErbStG)
Das Wichtigste in Kürze: Erbschaft beim Finanzamt anzeigen: Frist und Inhalt

Wer muss eine Erbschaft anzeigen – und bis wann?

Jeder, der durch einen Todesfall etwas erwirbt – als Erbe, Vermächtnisnehmer oder mit einem geltend gemachten Pflichtteil –, muss den Erwerb dem für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt anzeigen (§ 30 ErbStG). Die Frist beträgt 3 Monate ab Kenntnis vom Erwerb.

Die Pflicht gilt auch dann, wenn voraussichtlich keine Steuer anfällt, etwa weil der Erwerb unter dem Freibetrag liegt. Zuständig ist meist ein zentrales Erbschaftsteuer-Finanzamt des Landes, nicht das Wohnsitz-Finanzamt.

Was gehört in die Anzeige?

Die Anzeige ist formlos möglich. Sie sollte enthalten: Name, letzte Anschrift, Geburts- und Sterbedatum der verstorbenen Person, Ihre eigenen Daten, Ihr Verwandtschaftsverhältnis und den Grund des Erwerbs (gesetzliche Erbfolge, Testament, Erbvertrag).

Dazu kommen Gegenstand und ungefährer Wert des Erwerbs, soweit bekannt – Konten, Depots, Immobilien, Lebensversicherungen. Aus dem Verwandtschaftsverhältnis ergeben sich Steuerklasse und Freibetrag (§§ 15, 16 ErbStG). Erbly stellt dafür ein fertiges Anzeigeschreiben bereit.

Wann ist keine Anzeige nötig?

Die Anzeige entfällt, wenn der Erwerb auf einer Verfügung von Todes wegen beruht, die ein deutsches Gericht, ein Notar oder ein Konsul eröffnet hat, und sich daraus Ihr Verhältnis zur verstorbenen Person eindeutig ergibt (§ 30 Abs. 3 ErbStG). Das gilt auch für ein handschriftliches Testament, das das Nachlassgericht eröffnet hat.

Die Ausnahme greift aber nicht, wenn zum Erwerb Grundbesitz, Betriebsvermögen, bestimmte Anteile an Kapitalgesellschaften oder Auslandsvermögen gehören. Wer gesetzlicher Erbe ist, ohne dass ein Testament eröffnet wurde, muss immer selbst anzeigen.

Wer meldet sonst noch an das Finanzamt?

Das Standesamt meldet jeden Sterbefall, Gerichte und Notare melden eröffnete Testamente und erteilte Erbscheine (§ 34 ErbStG). Banken, Versicherungen und andere Vermögensverwahrer melden Guthaben und Auszahlungen, wenn sie zusammen 5.000 Euro übersteigen (§ 33 ErbStG).

Diese Meldungen ersetzen Ihre eigene Anzeige nicht. Das Finanzamt gleicht sie aber ab – fehlende oder unvollständige Angaben fallen deshalb auf.

Anzeige und Steuererklärung sind zweierlei

Die Anzeige informiert das Finanzamt nur über den Erbfall. Eine Erbschaftsteuererklärung müssen Sie erst abgeben, wenn das Finanzamt Sie dazu auffordert (§ 31 ErbStG); die Frist dafür beträgt mindestens einen Monat.

Bei Immobilien, Betriebsvermögen oder Schenkungen der letzten 10 Jahre lohnt sich spätestens dann eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater. Wir erbringen keine Steuerberatung.

Auch gesucht als: Erbschaft beim Finanzamt melden · Erbschaft dem Finanzamt melden · Anzeige nach § 30 ErbStG · Erbschaftsanzeige

Häufige Fragen

Bis wann muss man eine Erbschaft beim Finanzamt anzeigen?

Innerhalb von 3 Monaten ab Kenntnis vom Erwerb (§ 30 ErbStG). Die Anzeige ist formlos möglich, zum Beispiel per Brief.

Muss ich die Erbschaft auch melden, wenn keine Steuer anfällt?

Ja, die Anzeigepflicht gilt unabhängig davon, ob Steuer entsteht. Sie entfällt nur bei einer vom Gericht oder Notar eröffneten Verfügung von Todes wegen, die das Verwandtschaftsverhältnis eindeutig zeigt, und ohne Grundbesitz, Betriebs- oder Auslandsvermögen (§ 30 Abs. 3 ErbStG).

Reicht ein eröffnetes handschriftliches Testament, um die Anzeige zu sparen?

Ja, auch ein vom Nachlassgericht eröffnetes handschriftliches Testament kann genügen – aber nur, wenn es das Verhältnis zur verstorbenen Person eindeutig zeigt und kein Grundbesitz, Betriebs- oder Auslandsvermögen zum Erwerb gehört.

Meldet die Bank das Erbe an das Finanzamt?

Ja, Banken melden Guthaben der verstorbenen Person, wenn sie zusammen mehr als 5.000 Euro betragen (§ 33 ErbStG). Das ersetzt die eigene Anzeige der Erben aber nicht.

Ist die Anzeige dasselbe wie die Erbschaftsteuererklärung?

Nein. Die Erklärung ist erst abzugeben, wenn das Finanzamt dazu auffordert (§ 31 ErbStG); dafür gilt eine Frist von mindestens einem Monat.

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