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Erbe mit Schulden: Ausschlagung, Nachlassinsolvenz, Dürftigkeitseinrede

Von der Erbly-Redaktion · Aktualisiert am 15.06.2026

Mit dem Erbe gehen auch Schulden auf die Erben über. Es gibt aber Wege, die Haftung zu begrenzen oder das Erbe ganz abzulehnen.

Wofür Erben haften

Mit dem Tod geht das gesamte Vermögen der verstorbenen Person auf die Erben über — und damit auch die Schulden (§ 1922 BGB). Man spricht von der sogenannten Gesamtrechtsnachfolge. Erben treten also in offene Rechnungen, Kredite oder Bürgschaften ein.

Grundsätzlich haften Erben dabei zunächst nicht nur mit dem geerbten Vermögen, sondern auch mit ihrem eigenen. Genau deshalb ist es wichtig, sich früh einen Überblick zu verschaffen: Was gehört zum Nachlass an Vermögen, und welche Verbindlichkeiten stehen dem gegenüber?

Ob die Schulden in einem konkreten Fall das Vermögen übersteigen, lässt sich oft erst nach einer Bestandsaufnahme beurteilen. Ein geordnetes Nachlassverzeichnis hilft dabei, Werte und Schulden gegenüberzustellen.

Die 6-Wochen-Frist zur Ausschlagung

Wer das Erbe nicht antreten möchte, kann es ausschlagen — also ablehnen. Die Frist dafür beträgt in der Regel 6 Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem die Person vom Erbfall und ihrer Stellung als Erbin oder Erbe erfahren hat (§ 1944 BGB).

Lebte die verstorbene Person im Ausland oder hält sich die erbende Person selbst im Ausland auf, verlängert sich die Frist auf 6 Monate. Wird die Frist versäumt, gilt das Erbe als angenommen.

Die Ausschlagung wird beim Nachlassgericht erklärt — entweder persönlich zur Niederschrift oder über eine notariell beglaubigte Erklärung. Wer ausschlägt, verliert allerdings auch alle Vermögenswerte aus dem Nachlass; die Erbenstellung geht dann auf die nächste Person in der Erbfolge über.

Haftung begrenzen statt ausschlagen

Wer das Erbe annehmen, aber die Haftung auf den Nachlass beschränken möchte, hat mehrere Möglichkeiten. Bei der Nachlassverwaltung übernimmt eine vom Gericht eingesetzte Person die Abwicklung; bei der Nachlassinsolvenz wird ein geordnetes Insolvenzverfahren nur über den Nachlass geführt. In beiden Fällen bleibt das eigene Vermögen der Erben grundsätzlich außen vor.

Reicht der Nachlass nicht einmal für die Kosten eines solchen Verfahrens, kommt die Dürftigkeitseinrede in Betracht (§ 1990 BGB). Damit können Erben die Befriedigung von Nachlassgläubigern auf das beschränken, was tatsächlich im Nachlass vorhanden ist.

Welcher dieser Wege im Einzelfall passt — und ob stattdessen die Ausschlagung sinnvoller ist —, ist eine rechtliche Einzelfallfrage. Das können und dürfen wir nicht beurteilen. Wir erbringen keine Rechtsberatung. Bei Hinweisen auf Überschuldung vermitteln wir gern an eine Anwältin oder einen Anwalt für Erbrecht.

Wie Erbly unterstützt

Erbly hilft dabei, den Überblick über Vermögen und Verbindlichkeiten zu strukturieren und wichtige Fristen — etwa die 6-Wochen-Frist — im Blick zu behalten. So entsteht eine klare Grundlage, bevor eine Entscheidung getroffen wird.

Für die Bewertung der konkreten Optionen und die Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht ist jedoch fachkundige Begleitung sinnvoll. Erbly ersetzt diese nicht, sondern bereitet die nötigen Informationen vor.

Häufige Fragen

Erbe mit Schulden ausschlagen: Welche Frist gilt?

Die Ausschlagung ist in der Regel innerhalb von 6 Wochen ab Kenntnis vom Erbfall und der eigenen Erbenstellung möglich (§ 1944 BGB). Lebte die verstorbene Person im Ausland oder hält sich die erbende Person im Ausland auf, beträgt die Frist 6 Monate. Wird die Frist versäumt, gilt das Erbe als angenommen.

Haften Erben auch mit ihrem eigenen Vermögen für Schulden?

Mit dem Tod gehen Vermögen und Schulden auf die Erben über (§ 1922 BGB), und grundsätzlich haften Erben zunächst auch mit dem eigenen Vermögen. Die Haftung lässt sich aber auf den Nachlass beschränken, etwa durch Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz.

Was ist die Dürftigkeitseinrede beim Erbe?

Reicht der Nachlass nicht einmal für die Kosten eines Nachlassverwaltungs- oder Insolvenzverfahrens, kommt die Dürftigkeitseinrede in Betracht (§ 1990 BGB). Damit kann die Befriedigung der Nachlassgläubiger auf das beschränkt werden, was tatsächlich im Nachlass vorhanden ist.

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