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Digitaler Nachlass: Online-Konten, E-Mail und Social Media

Von der Erbly-Redaktion · Aktualisiert am 15.06.2026

E-Mail-Postfächer, soziale Netzwerke und Online-Konten gehören zum Nachlass. Wie Sie als Erbe Zugang erhalten und Konten gedenken oder löschen lassen.

Der digitale Nachlass ist vererblich

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der digitale Nachlass grundsätzlich vererblich ist: Verträge mit Online-Anbietern und die damit verbundenen Inhalte gehen wie das übrige Vermögen auf die Erben über (§ 1922 BGB). Das gilt auch für ein E-Mail-Postfach oder ein Konto in einem sozialen Netzwerk.

Die Erben treten damit in die Stellung der verstorbenen Person ein. Anbieter können den Zugang nicht allein mit dem Hinweis auf den Datenschutz oder das Fernmeldegeheimnis verweigern.

Konten auflisten

Verschaffen Sie sich zunächst einen Überblick, welche Online-Dienste die verstorbene Person genutzt hat. Hinweise finden sich oft im E-Mail-Postfach, in den gespeicherten Zugängen des Browsers, auf dem Smartphone oder in Kontoauszügen, wenn dort Abbuchungen für Abos auftauchen.

Notieren Sie E-Mail-Anbieter, soziale Netzwerke, Online-Shops, Streaming- und Cloud-Dienste sowie Online-Banking und Bezahldienste. Diese Liste hilft auch beim Nachlassverzeichnis, weil manche Konten ein Guthaben enthalten.

Anbieter kontaktieren: Gedenkzustand oder Löschung

Viele Anbieter haben eigene Verfahren für den Todesfall. Soziale Netzwerke bieten oft an, ein Profil in einen Gedenkzustand zu versetzen oder es zu löschen. Andere Dienste löschen das Konto auf Antrag oder übertragen ein Guthaben.

Für die Kontaktaufnahme verlangen die Anbieter in der Regel die Sterbeurkunde und einen Nachweis der Erbenstellung. Klären Sie zugleich laufende kostenpflichtige Abos, damit keine weiteren Beträge abgebucht werden.

Zugang über den Erbnachweis

Als Erbnachweis dient ein Erbschein oder ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll. Damit weisen Sie gegenüber dem Anbieter nach, dass Sie berechtigt sind, über das Konto zu verfügen.

Lag eine über den Tod hinaus geltende Vollmacht oder eine ausdrückliche Regelung zum digitalen Nachlass vor, ist der Zugang oft einfacher. Ob ein bestimmter Anbieter im Einzelfall zur Herausgabe verpflichtet ist, kann strittig sein; in solchen Fällen hilft eine Anwältin oder ein Anwalt weiter. Wir erbringen keine Rechtsberatung.

Passwörter und Vorsorge

Eine Liste mit Zugangsdaten oder ein Passwort-Manager erleichtert den Erben den Zugang erheblich. Aus Sicherheitsgründen sollten solche Listen nicht offen herumliegen, sondern sicher verwahrt werden — etwa in einem Tresor oder verschlüsselt. Wichtig ist, dass eine Vertrauensperson weiß, wo sich die Liste befindet.

In unserer Plattform können Sie Online-Konten erfassen und passende Schreiben an die Anbieter erstellen lassen — für die Löschung, den Gedenkzustand oder die Übertragung eines Guthabens.

Häufige Fragen

Ist der digitale Nachlass vererblich?

Ja. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der digitale Nachlass grundsätzlich vererblich ist; Verträge mit Online-Anbietern und die Inhalte gehen wie das übrige Vermögen auf die Erben über (§ 1922 BGB). Das gilt auch für E-Mail-Postfächer und Konten in sozialen Netzwerken.

Wie bekommt man als Erbe Zugang zu den Online-Konten der verstorbenen Person?

Anbieter verlangen für die Kontaktaufnahme in der Regel die Sterbeurkunde und einen Nachweis der Erbenstellung. Als Erbnachweis dienen ein Erbschein oder ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll.

Was passiert mit dem Facebook- oder Social-Media-Konto nach dem Tod?

Viele soziale Netzwerke bieten an, ein Profil in einen Gedenkzustand zu versetzen oder es zu löschen. Dafür sind meist die Sterbeurkunde und ein Nachweis der Erbenstellung nötig; kostenpflichtige Abos sollten dabei zugleich geklärt werden.

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