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Erbfall bei ausländischer Staatsangehörigkeit

Von der Erbly-Redaktion · Aktualisiert am 01.06.2026

War die verstorbene Person kein deutscher Staatsbürger, sondern lebte mit Aufenthaltstitel in Deutschland? Dann gelten einige Besonderheiten — bei den Meldungen und manchmal auch beim Erbrecht.

Welches Erbrecht gilt?

Seit 2015 entscheidet bei Erbfällen in der Regel nicht die Staatsangehörigkeit, sondern der letzte gewöhnliche Aufenthalt der verstorbenen Person (EU-Erbrechtsverordnung). Wer dauerhaft in Deutschland lebte, fällt damit meist unter deutsches Erbrecht und deutsche Nachlassgerichte — auch ohne deutschen Pass.

Es gibt aber wichtige Ausnahmen: Die verstorbene Person kann im Testament ihr Heimatrecht gewählt haben. Und für einige Staaten gelten ältere zwischenstaatliche Abkommen, die der EU-Verordnung vorgehen — etwa das deutsch-türkische Nachlassabkommen, nach dem für bewegliches Vermögen türkisches Erbrecht gelten kann.

Ob in einem konkreten Fall deutsches oder ausländisches Erbrecht gilt, ist eine rechtliche Einzelfrage, die wir nicht beurteilen dürfen. Bei Auslandsbezug vermitteln wir Sie gern an eine Anwältin oder einen Anwalt für internationales Erbrecht.

Die Ausschlagungsfrist bleibt meist bei 6 Wochen

Die Frist zur Ausschlagung des Erbes hängt nicht von der Staatsangehörigkeit ab. Lebte die verstorbene Person in Deutschland und sind Sie selbst hier, gelten die üblichen 6 Wochen (§ 1944 BGB).

Auf 6 Monate verlängert sich die Frist nur, wenn die verstorbene Person ihren Wohnsitz im Ausland hatte oder Sie sich bei Fristbeginn im Ausland aufhielten. Reines Auslandsvermögen — etwa ein Konto im Heimatland — verlängert die Frist nicht.

Zusätzliche Meldungen und Behördengänge

Konsulat oder Botschaft des Heimatlandes: Der Todesfall sollte dort gemeldet werden, damit Heimatregister und Pass aktualisiert werden. Bei einer Überführung ins Heimatland wird ein Leichenpass benötigt.

Ausländerbehörde: Der Aufenthaltstitel (die eAT-Karte) ist nach dem Tod zurückzugeben.

Besonders wichtig für Hinterbliebene: Hatten Ehepartner oder Kinder ihr Aufenthaltsrecht vom Verstorbenen abgeleitet (Familiennachzug), müssen sie rechtzeitig ein eigenständiges Aufenthaltsrecht beantragen. Das Gesetz sieht das beim Tod ausdrücklich vor (§ 31 AufenthG) — hier sollte man nicht bis zum Ablauf des Titels warten.

Standesamt: Ausländische Geburts- oder Heiratsurkunden brauchen oft eine Apostille und eine beglaubigte Übersetzung — das kann etwas dauern.

Steuern und Vermögen im Ausland

Die deutsche Erbschaftsteuer knüpft an den Wohnsitz an, nicht an die Staatsangehörigkeit. Die Anzeigepflicht beim Finanzamt (§ 30 ErbStG) gilt also wie sonst auch. Für Vermögen im Heimatland können zusätzlich dort Steuern anfallen.

Renten und Konten im Heimatland (zum Beispiel die türkische SGK oder die polnische ZUS) müssen separat dort gemeldet werden.

Häufige Fragen

Welches Erbrecht gilt bei ausländischer Staatsangehörigkeit?

Seit 2015 entscheidet bei Erbfällen in der Regel der letzte gewöhnliche Aufenthalt der verstorbenen Person, nicht die Staatsangehörigkeit (EU-Erbrechtsverordnung). Wer dauerhaft in Deutschland lebte, fällt damit meist unter deutsches Erbrecht, doch es gibt Ausnahmen wie eine Rechtswahl im Testament oder ältere zwischenstaatliche Abkommen.

Gilt die 6-Wochen-Frist auch ohne deutschen Pass?

Die Ausschlagungsfrist hängt nicht von der Staatsangehörigkeit ab. Lebte die verstorbene Person in Deutschland und ist der Erbe selbst hier, gelten die üblichen 6 Wochen (§ 1944 BGB); reines Auslandsvermögen wie ein Konto im Heimatland verlängert die Frist nicht.

Was passiert mit dem Aufenthaltstitel nach dem Tod?

Der Aufenthaltstitel (die eAT-Karte) ist nach dem Tod an die Ausländerbehörde zurückzugeben. Hatten Ehepartner oder Kinder ihr Aufenthaltsrecht vom Verstorbenen abgeleitet, sieht das Gesetz für sie ein eigenständiges Aufenthaltsrecht vor (§ 31 AufenthG).

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