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Nachlass nach Stadt / Dresden

Nachlass in Dresden: zuständige Behörden

Nach einem Todesfall in Dresden (Sachsen) sind mehrere Stellen wichtig. Hier finden Sie die zuständigen Behörden und die wichtigste Frist im Überblick.

Angaben ohne Gewähr, Stand 5. Juli 2026. Behördenzuständigkeiten und Fristen können sich ändern — bitte bestätigen Sie die Angaben über die verlinkten amtlichen Quellen oder direkt bei der jeweiligen Behörde.
Nachlassgericht
Amtsgericht Dresden
Sterbeurkunde
Standesamt Dresden
Erbschaftsteuer
Finanzamt Bautzen
Bestattungsfrist
8 Tage

Nachlassgericht

Amtsgericht Dresden

Zur amtlichen Seite des Gerichts →

Standesamt (Sterbeurkunde)

Die Sterbeurkunde stellt das Standesamt Dresden aus. Bestellen Sie gleich mehrere Ausfertigungen — Banken, Versicherungen und Behörden verlangen je eine.

Sterbeurkunde beim Standesamt Dresden

Finanzamt (Erbschaftsteuer)

Für die Erbschaftsteuer ist das Finanzamt Bautzen zuständig. In vielen Bundesländern ist dafür ein zentrales Finanzamt zuständig, nicht das Wohnsitz-Finanzamt.

Zur amtlichen Finanzamt-Seite →

Bestattungsfrist in Sachsen

Die Bestattung muss in der Regel innerhalb von 8 Tagen erfolgen.

Grundlage: Sächsisches Bestattungsgesetz (SächsBestG), § 19: Erdbestattung/Einäscherung frühestens 48 Stunden nach Feststellung des Todes, spätestens innerhalb von 8 Tagen (Samstage, Sonn- und Feiertage nicht mitgerechnet).

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Häufige Fragen

Welches Nachlassgericht ist für Dresden zuständig?
Amtsgericht Dresden. Maßgeblich ist der letzte gewöhnliche Aufenthalt der verstorbenen Person.
Wo bekomme ich in Dresden die Sterbeurkunde?
Die Sterbeurkunde stellt das Standesamt des Sterbeortes aus. In Dresden ist das das Standesamt Dresden. Bestellen Sie am besten mehrere Ausfertigungen.
Welches Finanzamt ist für die Erbschaftsteuer zuständig?
Für die Erbschaftsteuer ist das Finanzamt Bautzen zuständig. In vielen Bundesländern ist dafür ein zentrales Finanzamt zuständig, nicht das Wohnsitz-Finanzamt.
Welche Bestattungsfrist gilt in Sachsen?
Die Bestattung muss in der Regel innerhalb von 8 Tagen erfolgen. Grundlage: Sächsisches Bestattungsgesetz (SächsBestG), § 19: Erdbestattung/Einäscherung frühestens 48 Stunden nach Feststellung des Todes, spätestens innerhalb von 8 Tagen (Samstage, Sonn- und Feiertage nicht mitgerechnet).

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Amtliche Quellen